{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-178-A-05-179-2_2006-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3068", "Checksum": "cf7a382415c57ea6fdeb4d0c916a7d2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 178 A 05 179_2", "2006 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_2 (2006 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "752949484206445171d0cc11024e57ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_2 (2006 II Nr. 21)\nRegeste:\n§§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n 31. Dezember 2003 sind sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen anzurechnen. Die Beschwerdeführer besassen aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Juli 2003 - wie bereits ausgeführt - einen obligatorischen Anspruch auf die Übertragung der Liegenschaft. Da die Zurechnung des Grundstücks steuerrechtlich erst per 1. Januar 2004 erfolgt, ist ihnen die Liegenschaft nicht nach den Bemessungsregeln für unbewegliches Vermögen und damit nicht nach dem Steuerwert gemäss § 48 StG anzurechnen, sondern als Bestandteil einer Forderung. Forderungen gehören zum Kapitalvermögen und stellen bewegliches Vermögen dar (Sramek, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 2.Aufl., Muri-Bern 2004, N 10 zu § 46 StG). Gemäss § 44 StG ist das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten. Der Grundsatz der Verkehrswertbewertung gilt gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 StHG für die beweglichen Vermögensgegenstände des Privatvermögens. Als Verkehrswert gilt der Marktwert, der einem Vermögensgegenstand am massgebenden Bewertungsstichtag zukommt. Für Schulden und Guthaben von Privaten gilt allgemein das Nennwertprinzip (Nominalwertprinzip). Forderungen sind daher zum Nennwert zu erfassen (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 17 zu Art. 14 StHG). Somit gilt vorliegend als Verkehrswert der Nennwert des obligatorischen Rechts, d.h. der Kaufpreis von Fr. 503000.-. Die Aufrechnung in diesem Betrag zum Vermögen lässt sich insoweit nicht beanstanden. cc) Gemäss § 50 StG sind Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, voll abzugsfähig. Der Schuldenabzug entspricht dem Prinzip der Reinvermögensbesteuerung. Abziehbar sind sämtliche Schulden, für die der Steuerpflichtige rechtlich haftbar ist. Abziehbar sind jedoch nur die effektiven, d.h. am Stichtag tatsächlich bestehenden Schulden (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 8f. zu Art. 13 StHG). Die Schuld eines Schuldners ist in der Regel gleich bzw. spiegelbildlich zu behandeln und zu bewerten wie die entsprechende Forderung des Gläubigers. Auch Schulden sind grundsätzlich mit dem Nominalwert einzusetzen (Sramek, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 3 zu § 52 StG). Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführer am 31. Dezember 2003 den gesamten Kaufpreis von Fr. 503000.- bereits getilgt hatten. An dem für die Vermögensbewertung massgeblichen Stichtag waren sie somit gegenüber der Verkäuferin in keiner Schuld mehr. Insoweit können grundsätzlich auch keine Schulden mehr abgezogen werden. Denn abziehbar sind nur die Schulden, die am massgebenden Bemessungsstichtag tatsächlich bestehen (Sramek, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 4 und 8 zu § 52 StG). Die Steuerverwaltung begründet die Aufrechnung des Betrags von Fr. 503000.- damit, dass die Beschwerdeführer in diesem Umfang ein Guthaben gegenüber der Verkäuferin hatten. Gemeint ist damit die Erfüllung ihrer Forderung aus dem Kaufvertrag. Hatten die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2003 ihre Schuld, den Kaufpreis von Fr. 503000.- erfüllt, hatten sie einen Rechtsanspruch auf die vertragliche Gegenleistung, nämlich das Forderungsrecht im Nominalwert von Fr. 503000.-. |"}