{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-178-A-05-179-2_2006-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3068", "Checksum": "cf7a382415c57ea6fdeb4d0c916a7d2c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 178 A 05 179_2", "2006 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_2 (2006 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "752949484206445171d0cc11024e57ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_2 (2006 II Nr. 21)\nRegeste:\n§§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern |\n| Entscheiddatum: | 18.07.2006 |\n| Fallnummer: | A 05 178 A 05 179_2 |\n| LGVE: | 2006 II Nr. 21 |\n| Leitsatz: | §§ 43 Abs. 1 und 55 Abs. 1 StG; Art. 13 Abs. 1 StHG. Besteuerung des Vermögens. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch ein am Stichtag (am Ende der Steuerperiode) bestehender Anspruch auf Übertragung von Grundeigentum in das Vermögen der Berechtigten. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}