33 Abs. 1 lit. d DBG). Die Kapitalzahlung aus Vorsorge von Fr. 483'000.-- haben die Beschwerdeführer voll für die Restzahlung des Kaufpreises verwendet. Damit haben sie über ein Vermögen verfügt, das ihnen zusteht. e) Daraus ergibt sich, dass die Aufrechnung des Forderungsbetrages von insgesamt Fr. 503'000.-- richtig ist. Folglich ist das steuerbare Vermögen von Fr. 754'000.-- korrekt und nicht zu beanstanden. |