Das (tatsächliche) Vermögen der Beschwerdeführer hat sich durch die Kaufpreiszahlung schon verringert, indem das anwartschaftliche Guthaben aus der Pensionskasse zukünftig kleiner sein wird. Steuerrechtlich blieb dieses Vermögen "bisher" unberücksichtigt, weil es steuerfrei ist. Auf der Kapitalzahlung aus Vorsorge wurde als Einkommenssteuer eine Sondersteuer erhoben. Diese beruht auf § 24 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 StG bzw. Art. 22 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 DBG und ist ein Ausgleich dafür, dass die Beiträge an die Vorsorge vom Einkommen in Abzug gebracht werden können (§ 40 Abs. 1 lit. d StG; Art. 33 Abs. 1 lit.