Hatten die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2003 ihre Schuld, den Kaufpreis von Fr. 503'000.-- erfüllt, hatten sie einen Rechtsanspruch auf die vertragliche Gegenleistung, nämlich das Forderungsrecht im Nominalwert von Fr. 503'000.--. dd) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wird ihnen der Betrag von Fr. 483'000.-- nicht als Kapitalleistung aus Pensionskassenguthaben aufgerechnet, sondern als Forderungsbetrag für die Übertragung der Liegenschaft. Das (tatsächliche) Vermögen der Beschwerdeführer hat sich durch die Kaufpreiszahlung schon verringert, indem das anwartschaftliche Guthaben aus der Pensionskasse zukünftig kleiner sein wird.