Davon geht auch die Steuerbehörde richtigerweise aus. bb) Zum steuerbaren Vermögen per 31. Dezember 2003 sind sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen anzurechnen. Die Beschwerdeführer besassen aufgrund des Kaufvertrages vom 14. Juli 2003 - wie bereits ausgeführt - einen obligatorischen Anspruch auf die Übertragung der Liegenschaft. Da die Zurechnung des Grundstücks steuerrechtlich erst per 1. Januar 2004 erfolgt, ist ihnen die Liegenschaft nicht nach den Bemessungsregeln für unbewegliches Vermögen und damit nicht nach dem Steuerwert gemäss § 48 StG anzurechnen, sondern als Bestandteil einer Forderung.