84 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). c) Gemäss § 53 Abs. 1 StG werden - wie erwähnt - die Steuern vom Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Abs. 2). Nach § 55 Abs. 1 StG bemisst sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Diese Bestimmung setzt die Bemessungsregel nach Art. 66 Abs. 1 StHG um (Stichtagsprinzip). Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen (§ 43 Abs. 1 StG).