Gemäss Bescheinigung der Pensionskasse des Beschwerdeführers wurde die Kapitalleistung von Fr. 483'000.-- als Wohneigentumsförderung vorbezogen. Als Auszahlungsdatum ist der 31. Dezember 2003 vermerkt. Auf dieser Kapitalzahlung pro 2003 ist den Beschwerdeführern eine Sondersteuer veranlagt worden. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass Rückkaufswerte von Versicherungen bei anerkannten Einrichtungen der Säulen 2 und 3a bis zum Eintritt der Fälligkeit der Versicherungsleistungen grundsätzlich vermögenssteuerfrei sind (Art. 84 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]).