diese habe auch eine Schuld in Höhe des überwiesenen Kaufpreises in Abzug gebracht, da sie am 31. Dezember 2003 noch mit einer entsprechenden Übertragungsverpflichtung belastet gewesen sei. b) Fest steht, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrags den Betrag von Fr. 20'000.-- bezahlt haben. Unbestritten ist ferner, dass der Restkaufpreis von Fr. 483'000.-- per 31. Dezember 2003 der Verkäuferin überwiesen worden ist. Bei diesem Betrag handelt sich um eine Kapitalzahlung aus der 2. Säule. Gemäss Bescheinigung der Pensionskasse des Beschwerdeführers wurde die Kapitalleistung von Fr. 483'000.-- als Wohneigentumsförderung vorbezogen.