Die Beschwerdeführer verlangen eine Korrektur im steuerbaren Vermögen. Der Betrag von Fr. 503'000.-- (Kaufpreis) sei vom steuerbaren Vermögen auszunehmen. Der Betrag von Fr. 20'000.-- sei anlässlich der Beurkundung bar bezahlt worden und habe sich damit Ende 2003 nicht mehr in ihrem Vermögen befunden. Die Summe von Fr. 483'000.-- sei vom steuerbefreiten Pensionskassenguthaben als Wohneigentumsförderung ausgelöst und am 31. Dezember 2003 direkt an die Verkäuferin angewiesen worden. Zudem hätten sie den Kapitalbezug ordnungsgemäss versteuert.