Ergänzend ist beizufügen, dass die Steuerverordnung (StV, SRL Nr. 621) für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung eine besondere Regel enthält. Gemäss § 1 Abs. 1 StV ist nämlich für die Zurechnung eines Grundstücks der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden massgebend, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ebenso ist zu bemerken, dass die Dumont-Praxis und ihre Einschränkungen für das kantonale Recht massgebend sind (Urteil A 98 258 vom 21.9.1999 Erw. 2a, vgl. auch LGVE 1984 II Nr. 15). 2.- a) Die Beschwerdeführer verlangen eine Korrektur im steuerbaren Vermögen.