Folglich können die geltend gemachten Unterhaltskosten nicht abgerechnet werden. c) (...) III. Kantonale Steuern 1.- Gemäss § 39 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 lit. d StG). Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 53 Abs. 1 StG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 53 Abs. 2 StG).