Die Art und der Umfang der Arbeiten, die im Objekt vorgenommen wurden, gehen somit über den normalen, periodischen Unterhalt weit hinaus, weshalb die Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben und nach der Rechtsprechung nicht abgezogen werden können (vgl. BG-Urteil 2A.389/2003 vom 10.3.2004 Erw. 2.2 und die dortigen Verhältniszahlen). Beizufügen bleibt, dass auch die Dauer der Arbeiten (während eines halben Jahres) und der Abschluss einer Bauwesenversicherung für die Sanierung und Wertvermehrung der Liegenschaft sprechen, nicht aber für einen normalen Unterhalt des Gebäudes. Folglich können die geltend gemachten Unterhaltskosten nicht abgerechnet werden.