Damit ist der anschaffungsnahe Renovationsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis bedeutend, was ein Indiz dafür ist, dass die bisherige Eigentümerin den Unterhaltsaufwand vernachlässigt hat (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 45 zu Art. 32 DBG mit Hinweis auf ein Verhältnis von Kaufpreis und Aufwendungen von 1:5 [Unterhalt Fr. 450'000.--; Kaufpreis Fr. 2,4 Mio.]). Die Art und der Umfang der Arbeiten, die im Objekt vorgenommen wurden, gehen somit über den normalen, periodischen Unterhalt weit hinaus, weshalb die Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben und nach der Rechtsprechung nicht abgezogen werden können (vgl. BG-Urteil 2A.389/2003 vom 10.3.2004 Erw.