Zum einen ist wiederum auf den Kaufvertrag hinzuweisen. Danach waren die Beschwerdeführer berechtigt, an der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorzunehmen. Es werden sogar der Fall einer allenfalls benötigten Baubewilligung erwähnt und die damit zusammenhängenden Fragen geregelt. Schon von daher können die im Jahre 2003 geleisteten Arbeiten nicht unter die Kategorie des ordentlichen und periodisch anfallenden Unterhalts einer gut unterhaltenen Liegenschaft fallen. In der Einsprache wiesen die Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass sämtliche Kalt- und Warmwasserleitungen freigelegt und saniert werden müssen.