1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung bleiben die Kosten vorbehalten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden muss. b/aa) (...) bb) Wie es sich mit den Baulandpreisen in der Gemeinde Z. im Allgemeinen und dem Wert des Landanteils bezüglich Grundstück Nr. .... im Besonderen verhält, kann hier offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unterhaltskosten nicht um normale, periodisch anfallende Unterhaltsaufwendungen handeln kann. Zum einen ist wiederum auf den Kaufvertrag hinzuweisen.