Diese Praxis hat Eingang gefunden in die genannte Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die ausdrücklich auf die Praxis des Bundesgerichts zum anschaffungsnahen Aufwand verweist. Aber auch die bundesrätliche Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) greift das Thema auf. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung bleiben die Kosten vorbehalten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden muss.