2A.389/2003 vom 10.3.2004 Erw. 2). Somit können anschaffungsnahe Kosten abgezogen werden, wenn (kumulativ) der frühere Eigentümer das Grundstück im Unterhalt nicht offensichtlich vernachlässigt hat und der neue Eigentümer nur normale, periodische Unterhaltsarbeiten ausführen lässt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 42 - 44 zu Art. 32 DBG; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 5a zu Art. 32 DBG). Diese Praxis hat Eingang gefunden in die genannte Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die ausdrücklich auf die Praxis des Bundesgerichts zum anschaffungsnahen Aufwand verweist.