1a). Die Dumont-Praxis ist aber nur gerechtfertigt, wenn das erworbene Grundstück im Unterhalt vernachlässigt worden ist und die Instandstellung zu einer Wertvermehrung führt. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Grundstück vom bisherigen Eigentümer normal instand gehalten worden ist und die Renovationsarbeiten des neuen Eigentümers bezwecken, diese in ihrem bisherigen baulichen Zustand zu erhalten (BGE 123 II 222 f. Erw. 1c; vgl. auch BG-Urteil 2A.389/2003 vom 10.3.2004 Erw. 2).