Kosten von Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückserwerb vorgenommen werden, können grundsätzlich nicht vom Roheinkommen abgezogen werden (so genannte anschaffungsnahe Kosten). Auf diese Weise wird die Rechtsgleichheit hergestellt zwischen dem Steuerpflichtigen, der ein Grundstück nach der Renovation durch den früheren Eigentümer erwirbt und demjenigen, der ein im Unterhalt vernachlässigtes Grundstück - zu einem entsprechend niedrigeren Preis - kauft, um es anschliessend zu renovieren (BGE 123 II 220 Erw. 1a).