Selbst wenn für die Steuerperiode 2003 die Unterhaltskosten grundsätzlich abgezogen werden könnten, würde dies den Beschwerdeführern nicht helfen. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich nämlich nicht um Kosten des normalen, periodischen Unterhalts. Die so genannte Dumont-Praxis ist mit BGE 99 Ib 362 eingeleitet und in BGE 123 II 218 präzisiert worden. Kosten von Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückserwerb vorgenommen werden, können grundsätzlich nicht vom Roheinkommen abgezogen werden (so genannte anschaffungsnahe Kosten).