Im vorliegenden Fall jedoch besteht keine Veranlassung, von den dargelegten Grundsätzen und der zeitlichen Anknüpfung (Stichtagsprinzip) abzuweichen. Wie ausgeführt, macht gerade die Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und den Käufern deutlich, dass die wesentlichen Wirkungen des Vertrags erst per 1. Januar 2004 eintreten sollten. Steuerrechtlich war der Wille der Kaufvertragsparteien insofern relevant, als der Vermögenswert der Liegenschaft im Jahr 2003 bei der Verkäuferin besteuert wurde. 3.- a) Selbst wenn für die Steuerperiode 2003 die Unterhaltskosten grundsätzlich abgezogen werden könnten, würde dies den Beschwerdeführern nicht helfen.