Dass unter bestimmten Umständen vom Grundsatz der Periodizität hinsichtlich des funktionellen Zusammenhangs zwischen Gewinnungskosten und Einkommen abgewichen werden darf, ist hier nicht zu bestreiten. Die Praxis hat bei der Beurteilung verschiedener Fälle, wie gerade die Konstellation der Unterhaltsaufwendungen für eine Liegenschaft zeigt, immer wieder einen pragmatischen Weg eingeschlagen. Im vorliegenden Fall jedoch besteht keine Veranlassung, von den dargelegten Grundsätzen und der zeitlichen Anknüpfung (Stichtagsprinzip) abzuweichen.