Denn der Grundsatz, wonach Gewinnungskosten im Zusammenhang mit einem steuerlich zu erfassenden Ertrag stehen müssten, verlange nicht zwingend eine zeitliche Kongruenz. So soll auch ein Steuerpflichtiger Unterhaltskosten geltend machen können, der im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft an dieser Unterhaltsarbeiten ausführen lässt, jedoch z.B. die Liegenschaft erst im darauf folgenden Jahr beziehen oder vermieten kann (Egloff, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 7 zu § 39 StG). Dass unter bestimmten Umständen vom Grundsatz der Periodizität hinsichtlich des funktionellen Zusammenhangs zwischen Gewinnungskosten und Einkommen abgewichen werden darf, ist hier nicht zu bestreiten.