In der Lehre wird das Periodizitätsprinzip zuweilen als zu einschränkend und unflexibel kritisiert. Es erschwere unnötig die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten, weshalb es im Zusammenhang mit der Zurechenbarkeit von Gewinnungskosten besser aufgegeben werden sollte (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 8 zu Art. 25). Unterhaltskosten seien auch dann zum Abzug zuzulassen, wenn kein Ertrag generiert werde, z.B. weil das Vermögensobjekt nicht vermietet oder verpachtet werden kann. Denn der Grundsatz, wonach Gewinnungskosten im Zusammenhang mit einem steuerlich zu erfassenden Ertrag stehen müssten, verlange nicht zwingend eine zeitliche Kongruenz.