Aus der Gefahrtragung lässt sich nichts anderes ableiten. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich nämlich, im Falle von Bauarbeiten alle damit im Zusammenhang stehenden Risiken durch Versicherungen abzudecken. Ebenso erklärten sich die Beschwerdeführer damit einverstanden, dass allfällige Schäden beim Umbau oder Ausbau zu ihren Lasten gehen. Die entsprechende Regelung im Vertrag ist folglich einzig im Zusammenhang mit dem Recht auf bauliche Veränderungen zu verstehen. c) In der Lehre wird das Periodizitätsprinzip zuweilen als zu einschränkend und unflexibel kritisiert.