Gemäss Kaufvertrag waren sie lediglich (aber immerhin) berechtigt, das Grundstück zu betreten und auf eigene Kosten und Gefahr bauliche Veränderungen vorzunehmen. Dass sie darüber hinaus gehalten waren, die Liegenschaft ordnungsgemäss zu unterhalten, ergibt sich aus dem Vertrag gerade nicht. Angesichts der Tatsache, dass sie während fast sechs Monaten auf die Eintragung als neue Eigentümer warten mussten, und auch im Hinblick auf die unmissverständliche Regelung des Nutzungsübergangs wäre denn auch eine solche Verpflichtung schwer verständlich und sachfremd. Aus der Gefahrtragung lässt sich nichts anderes ableiten.