im Sinne des Ertragspotenzials erst seit 1. Januar 2004 den Beschwerdeführern zusteht. Damit fehlt es aber bezogen auf das Steuerjahr an einem mit den Gewinnungskosten (Unterhaltskosten) zusammenhängenden Einkommen bzw. einem zurechenbaren Nutzungswert der fraglichen Liegenschaft. Entgegen ihrem Vorbringen waren die Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Liegenschaft samt bestehendem Wohnhaus zu unterhalten. Gemäss Kaufvertrag waren sie lediglich (aber immerhin) berechtigt, das Grundstück zu betreten und auf eigene Kosten und Gefahr bauliche Veränderungen vorzunehmen.