209 Abs. 2 DBG gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr. Massgebend sind somit die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (Stichtagsprinzip), wobei darunter der 31. Dezember 24 Uhr verstanden wird (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 70 zu Art. 213 DBG). bb) Dass die Eintragung des Kaufgeschäfts im Tagebuch des Grundbuchamts noch am 29. Dezember 2003 (zwei Tage vor Ablauf der Steuerperiode) erfolgt ist, ändert an der Beurteilung nichts. Im Wesentlichen kann nämlich nicht streitig sein, dass die nutzungsrechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück Nr. .... im Sinne des Ertragspotenzials erst seit 1. Januar 2004 den Beschwerdeführern zusteht.