Der Notar war beauftragt, den Kaufvertrag erst nach Abgabe der Zahlungszusicherung der Käufer, die per 22. Dezember 2003 hatte vorgelegt werden müssen, beim Grundbuchamt anzumelden. Gemäss Handänderungsanzeige des Grundbuchamts Z. vom 20. Januar 2004 wurde denn auch das Rechtsgeschäft erst am 29. Dezember 2003 ins Grundbuch eingetragen (Tagebucheintragung). Angesichts dieser zeitlichen Verhältnisse und auch des Umstands, dass gemäss Vertrag der Übergang des Nutzens (einschliesslich aller Rechte und Pflichten) auf den 1. Januar 2004 verabredet wurde, fehlt es den Beschwerdeführern an der Berechtigung, die Unterhaltskosten geltend zu machen. Denn gemäss Art. 209 Abs. 2