Anlässlich der öffentlichen Beurkundung bezahlten die Beschwerdeführer der Verkäuferin nicht einmal 5 % des Kaufpreises, nämlich Fr. 20'000.--, in bar. Der restliche Kaufpreis von Fr 483'000.-- wurde vereinbarungsgemäss erst per 31. Dezember 2003 bezahlt. Auch eine Anmeldung des Rechtsgeschäfts unterblieb im Einverständnis der Parteien einstweilen. Der Notar war beauftragt, den Kaufvertrag erst nach Abgabe der Zahlungszusicherung der Käufer, die per 22. Dezember 2003 hatte vorgelegt werden müssen, beim Grundbuchamt anzumelden.