, Muri-Bern 2004, N 8 f. zu § 39 StG) b/aa) In der hier interessierenden Steuerperiode 2003 hatten die Beschwerdeführer weder ein Nutzungsrecht erworben mit der Befugnis, aus der Liegenschaft Erträge zu erwirtschaften, noch hatten sie eine eigentümerähnliche Stellung inne. Wie die Steuerbehörden zu Recht bemerken, sind alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2003 sowie auch der Nutzen erst per 1. Januar 2004 auf die Käufer übergegangen. Anlässlich der öffentlichen Beurkundung bezahlten die Beschwerdeführer der Verkäuferin nicht einmal 5 % des Kaufpreises, nämlich Fr. 20'000.--, in bar.