Auch wenn ein Grundstück infolge Unterhaltsarbeiten nicht vermietet werden kann, können die Unterhaltskosten trotzdem abgezogen werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 4 zu Art. 32 DBG mit Hinweis auf ein Urteil der Genfer Rekurskommission vom 25.6.1987). Wer aber weder Eigentümer, Nutzniesser noch Wohnrechtsberechtigter ist (oder dem auch sonst keine eigentümerähnliche Stellung zukommt), kann keine Gewinnungskosten abziehen. Selbst ein Besitzantritt, der rückwirkend auf ein zurückliegendes Datum festgesetzt wird, bedeutet nicht, dass der Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung hat.