vgl. auch LGVE 2000 II Nr. 27 für den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen). Somit werden Gewinnungskosten nicht berücksichtigt, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer späteren Periode zufliessen. Im Zusammenhang mit Aufwendungen und Erträgen aus Grundstücken gibt es immerhin Ausnahmen. So darf der Eigentümer eines nutzniessungsberechtigten Grundstücks die von Gesetzes wegen anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten abziehen, obwohl er keinen Ertrag zu versteuern hat (Urteil A 98 258 vom 21.9.1999 Erw. 4). Auch wenn ein Grundstück infolge Unterhaltsarbeiten nicht vermietet werden kann, können die Unterhaltskosten trotzdem abgezogen werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.