Das Element der Notwendigkeit ist aber in einem weiten Sinn zu verstehen. Gewinnungskosten bilden allgemein jene Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht werden und die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (BGE 124 II 32 Erw. 3a; Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 4, 8 und 8a zu Art. 9 StHG). bb) Gewinnungskosten sind aber nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen des Steuerpflichtigen bzw. ein Vermögensertrag gegenüber steht.