Unterhaltskosten für Liegenschaften sind nach dem System des Steuerrechts Kosten zur Gewinnung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Denn die Aufwendungen, die der Erhaltung des Nutzungsguts (hier der Liegenschaft im Privatvermögen) dienen, stellen begrifflich Gewinnungskosten dar, und letztere sind zur Berechnung des Nettonutzwerts der Liegenschaft abziehbar (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 1. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 70 zu Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt). Das ist Ausfluss des so genannten objektiven Nettoprinzips, das im Sinne einer Generalklausel alle mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen als abzugsfähig anerkennt.