Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung sind Unterhaltskosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft kurz nach Anschaffung, in der Regel während der ersten fünf Jahre, aufwenden muss, nicht abziehbar (Praxis des Bundesgerichts zum anschaffungsnahen Aufwand). aa) Unterhaltskosten für Liegenschaften sind nach dem System des Steuerrechts Kosten zur Gewinnung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen.