Die Beschwerdeführer, die gemäss einer Zusammenstellung Fr. 127'049.65 aufgewendet haben, verlangen einen Abzug von 75 % dieser Kosten als Unterhaltskosten im Rahmen der Dumont-Praxis. Die Steuerbehörden hingegen machen geltend, die Beschwerdeführer hätten wirtschaftlich das Grundstück erst per 1. Januar 2004 übernommen. Folglich könnten die Liegenschaftsunterhaltskosten des Jahres 2003 mangels eines steuerlich zurechenbaren Liegenschaftsertrags nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn grundsätzlich die Kosten abziehbar wären, würde das Begehren der Beschwerdeführer an der Dumont-Praxis scheitern.