Es handle sich um eine gut erhaltene, nicht vernachlässigte Liegenschaft. Zudem beantragten sie, die Aufrechnung des Kaufpreises von Fr. 503'000.-- im Vermögen sei zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: I. (...) II. Direkte Bundessteuer 1.- Bei der Berechnung der Einkommenssteuer ist strittig, ob und in welchem Mass die Kosten für die im Jahre 2003 geleisteten Unterhaltsarbeiten abgezogen werden können. Die Beschwerdeführer, die gemäss einer Zusammenstellung Fr. 127'049.65 aufgewendet haben, verlangen einen Abzug von 75 % dieser Kosten als Unterhaltskosten im Rahmen der Dumont-Praxis.