Im Vermögen wurden die Zahlungen des Kaufpreises an die Verkäuferin bis Ende 2003 in der Höhe von Fr. 503'000.-- aufgerechnet. Die Steuerkommission wies die gegen diese Veranlagung gerichtete Einsprache der Steuerpflichtigen ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, das steuerbare Einkommen sei um 75 % der Unterhaltskosten (Fr. 95'287.--) zu reduzieren. Als Begründung brachten sie vor, die im Jahr 2003 getätigten Renovationskosten seien im Rahmen der Dumont-Praxis abziehbar. Es handle sich um eine gut erhaltene, nicht vernachlässigte Liegenschaft.