die Käufer tragen jedoch ab dem Abschluss des Kaufvertrages die Gefahr an der Kaufsache." Die Käufer wurden ausserdem ermächtigt, nach Abschluss des Kaufvertrags das Grundstück zu betreten und auf eigene Kosten und Gefahr im Haus bauliche Veränderungen vorzunehmen. In der Folge führten die Eheleute A. am Haus Unterhaltsarbeiten aus, die sich auf insgesamt Fr. 127'049.65 beliefen. In der Steuerveranlagung für die Periode 2003 wurden die geltend gemachten Unterhaltskosten nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen. Im Vermögen wurden die Zahlungen des Kaufpreises an die Verkäuferin bis Ende 2003 in der Höhe von Fr. 503'000.-- aufgerechnet.