| | Entscheid: | Die Eheleute A. kauften mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 2003 von B. die Liegenschaft Nr. .... GB Z. zu einem Preis von Fr. 503'000.--. Die Käufer bezahlten Fr. 20'000.-- bar anlässlich der Beurkundung; die Summe von Fr. 483'000.-- musste per 31. Dezember 2003 auf das Privatkonto der Verkäuferin B. überwiesen werden. Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet: "Die Rechte und Pflichten sowie Nutzen gehen am 1. Januar 2004 auf die Käufer über; die Käufer tragen jedoch ab dem Abschluss des Kaufvertrages die Gefahr an der Kaufsache.