Bei einem Verhältnis von 1 zu 2,8 zwischen den Kosten für den Renovationsaufwand und dem Zustandswert des Gebäudes liegt kein ordentlicher Unterhalt mehr vor. Zum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: