{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-178-A-05-179-1_2006-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2783", "Checksum": "538647c3d7f441d1556f026a150e25ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 178 A 05 179_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG; § 39 Abs. 2, § 41 lit. d, 43 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StG. \r\nDie Dumont-Praxis ist nur gerechtfertigt, wenn das erworbene Grundstück im Unterhalt vernachlässigt worden ist und die Instandstellung zu einer Wertvermehrung führt. Bei einem Verhältnis von 1 zu 2,8 zwischen den Kosten für den Renovationsaufwand und dem Zustandswert des Gebäudes liegt kein ordentlicher Unterhalt mehr vor.\r\nZum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. 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Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n der Gemeinde Z. im Allgemeinen und dem Wert des Landanteils bezüglich Grundstück Nr. .... im Besonderen verhält, kann hier offen bleiben. Entscheidend ist nämlich, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unterhaltskosten nicht um normale, periodisch anfallende Unterhaltsaufwendungen handeln kann. Zum einen ist wiederum auf den Kaufvertrag hinzuweisen. Danach waren die Beschwerdeführer berechtigt, an der Liegenschaft bauliche Veränderungen vorzunehmen. Es werden sogar der Fall einer allenfalls benötigten Baubewilligung erwähnt und die damit zusammenhängenden Fragen geregelt. Schon von daher können die im Jahre 2003 geleisteten Arbeiten nicht unter die Kategorie des ordentlichen und periodisch anfallenden Unterhalts einer gut unterhaltenen Liegenschaft fallen. In der Einsprache wiesen die Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass sämtliche Kalt- und Warmwasserleitungen freigelegt und saniert werden müssen. Die Steuerverwaltung bemerkt denn auch zu Recht, dass es sich im Wesentlichen um eine Sanierung (und nicht um blosse Reparaturen oder Renovationen) handelte. Aus der \"Zusammenstellung Unterhaltsarbeiten\" ergeben sich u.a. folgende grosse Rechnungspositionen: - 3 Teilrechnungen für Erneuerung sanitäre Installationen (rund Fr. 25'000.--) - Akonto Schreinerarbeiten/Küche (Fr. 30'000.--) - Malerarbeiten (Fr. 9'500.--) - Heizungsrenovation, Änderung (Fr. 8'956.--) Daraus erhellt, dass vorliegend von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ordentlichen Unterhalt der Liegenschaft nicht gesprochen werden kann. Stellt man auf die gemäss Beschwerde geforderten werterhaltenden Kosten ab (Fr. 95'287.--) und setzt diesen Betrag in Relation zu dem Zustandswert des Hauses von Fr. 272'200.--, so ergibt sich ein Verhältnis von 1 zu 2,8 (gerundet). Damit ist der anschaffungsnahe Renovationsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis bedeutend, was ein Indiz dafür ist, dass die bisherige Eigentümerin den Unterhaltsaufwand vernachlässigt hat (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 45 zu Art. 32 DBG mit Hinweis auf ein Verhältnis von Kaufpreis und Aufwendungen von 1:5 [Unterhalt Fr. 450'000.--; Kaufpreis Fr. 2,4 Mio.]). Die Art und der Umfang der Arbeiten, die im Objekt vorgenommen wurden, gehen somit über den normalen, periodischen Unterhalt weit hinaus, weshalb die Aufwendungen wertvermehrenden Charakter haben und nach der Rechtsprechung nicht abgezogen werden können (vgl. BG-Urteil 2A.389/2003 vom 10.3.2004 Erw. 2.2 und die dortigen Verhältniszahlen). Beizufügen bleibt, dass auch die Dauer der Arbeiten (während eines halben Jahres) und der Abschluss einer Bauwesenversicherung für die Sanierung und Wertvermehrung der Liegenschaft sprechen, nicht aber für einen normalen Unterhalt des Gebäudes. Folglich können die geltend gemachten Unterhaltskosten nicht abgerechnet werden. c) (...) III. Kantonale Steuern 1.- Gemäss § 39 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden. Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (§ 41 lit. d StG). Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 53 Abs. 1 StG). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 53 Abs. 2 StG). Damit bestehen in Bezug auf die kantonalen Steuern die identischen gesetzlichen Grundlagen wie bei der direkten Bundessteuer. Die Abziehbarkeit der Unterhaltskosten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern richtet sich folglich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für das Bundessteuerrecht dargelegt worden sind. Ergänzend ist beizufügen, dass die Steuerverordnung (StV, SRL Nr. 621) für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung eine besondere Regel enthält. Gemäss § 1 Abs. 1 StV ist nämlich für die Zurechnung eines Grundstücks der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden massgebend, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ebenso ist zu bemerken, dass die Dumont-Praxis und ihre Einschränkungen für das kantonale Recht massgebend sind (Urteil A 98 258 vom 21.9.1999 Erw. 2a, vgl. auch LGVE 1984 II Nr. 15). 2.- a) Die Beschwerdeführer verlangen eine Korrektur im steuerbaren Vermögen. Der Betrag von Fr. 503'000.-- (Kaufpreis) sei vom steuerbaren Vermögen auszunehmen. Der Betrag von Fr. 20'000.-- sei anlässlich der Beurkundung bar bezahlt worden und habe sich damit Ende 2003 nicht mehr in ihrem Vermögen befunden. Die Summe von Fr. 483'000.-- sei vom steuerbefreiten Pensionskassenguthaben als Wohneigentumsförderung ausgelöst und am 31. Dezember 2003 direkt an die Verkäuferin angewiesen worden. Zudem hätten sie den Kapitalbezug ordnungsgemäss versteuert. Demgegenüber sind die Steuerbehörden der Auffassung, die Baranzahlung (Fr. 20'000.--) und das Pensionskassenguthaben (Vorbezug von Fr. 483'000.--) sowie dessen Überweisung als Restkaufpreis stellten per 31."}