{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-178-A-05-179-1_2006-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2783", "Checksum": "538647c3d7f441d1556f026a150e25ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 178 A 05 179_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG; § 39 Abs. 2, § 41 lit. d, 43 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StG. \r\nDie Dumont-Praxis ist nur gerechtfertigt, wenn das erworbene Grundstück im Unterhalt vernachlässigt worden ist und die Instandstellung zu einer Wertvermehrung führt. Bei einem Verhältnis von 1 zu 2,8 zwischen den Kosten für den Renovationsaufwand und dem Zustandswert des Gebäudes liegt kein ordentlicher Unterhalt mehr vor.\r\nZum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. 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Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n und auch im Hinblick auf die unmissverständliche Regelung des Nutzungsübergangs wäre denn auch eine solche Verpflichtung schwer verständlich und sachfremd. Aus der Gefahrtragung lässt sich nichts anderes ableiten. Die Beschwerdeführer verpflichteten sich nämlich, im Falle von Bauarbeiten alle damit im Zusammenhang stehenden Risiken durch Versicherungen abzudecken. Ebenso erklärten sich die Beschwerdeführer damit einverstanden, dass allfällige Schäden beim Umbau oder Ausbau zu ihren Lasten gehen. Die entsprechende Regelung im Vertrag ist folglich einzig im Zusammenhang mit dem Recht auf bauliche Veränderungen zu verstehen. c) In der Lehre wird das Periodizitätsprinzip zuweilen als zu einschränkend und unflexibel kritisiert. Es erschwere unnötig die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten, weshalb es im Zusammenhang mit der Zurechenbarkeit von Gewinnungskosten besser aufgegeben werden sollte (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 8 zu Art. 25). Unterhaltskosten seien auch dann zum Abzug zuzulassen, wenn kein Ertrag generiert werde, z.B. weil das Vermögensobjekt nicht vermietet oder verpachtet werden kann. Denn der Grundsatz, wonach Gewinnungskosten im Zusammenhang mit einem steuerlich zu erfassenden Ertrag stehen müssten, verlange nicht zwingend eine zeitliche Kongruenz. So soll auch ein Steuerpflichtiger Unterhaltskosten geltend machen können, der im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft an dieser Unterhaltsarbeiten ausführen lässt, jedoch z.B. die Liegenschaft erst im darauf folgenden Jahr beziehen oder vermieten kann (Egloff, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., N 7 zu § 39 StG). Dass unter bestimmten Umständen vom Grundsatz der Periodizität hinsichtlich des funktionellen Zusammenhangs zwischen Gewinnungskosten und Einkommen abgewichen werden darf, ist hier nicht zu bestreiten. Die Praxis hat bei der Beurteilung verschiedener Fälle, wie gerade die Konstellation der Unterhaltsaufwendungen für eine Liegenschaft zeigt, immer wieder einen pragmatischen Weg eingeschlagen. Im vorliegenden Fall jedoch besteht keine Veranlassung, von den dargelegten Grundsätzen und der zeitlichen Anknüpfung (Stichtagsprinzip) abzuweichen. Wie ausgeführt, macht gerade die Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und den Käufern deutlich, dass die wesentlichen Wirkungen des Vertrags erst per 1. Januar 2004 eintreten sollten. Steuerrechtlich war der Wille der Kaufvertragsparteien insofern relevant, als der Vermögenswert der Liegenschaft im Jahr 2003 bei der Verkäuferin besteuert wurde. 3.- a) Selbst wenn für die Steuerperiode 2003 die Unterhaltskosten grundsätzlich abgezogen werden könnten, würde dies den Beschwerdeführern nicht helfen. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich nämlich nicht um Kosten des normalen, periodischen Unterhalts. Die so genannte Dumont-Praxis ist mit BGE 99 Ib 362 eingeleitet und in BGE 123 II 218 präzisiert worden. Kosten von Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückserwerb vorgenommen werden, können grundsätzlich nicht vom Roheinkommen abgezogen werden (so genannte anschaffungsnahe Kosten). Auf diese Weise wird die Rechtsgleichheit hergestellt zwischen dem Steuerpflichtigen, der ein Grundstück nach der Renovation durch den früheren Eigentümer erwirbt und demjenigen, der ein im Unterhalt vernachlässigtes Grundstück - zu einem entsprechend niedrigeren Preis - kauft, um es anschliessend zu renovieren (BGE 123 II 220 Erw. 1a). Die Dumont-Praxis ist aber nur gerechtfertigt, wenn das erworbene Grundstück im Unterhalt vernachlässigt worden ist und die Instandstellung zu einer Wertvermehrung führt. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Grundstück vom bisherigen Eigentümer normal instand gehalten worden ist und die Renovationsarbeiten des neuen Eigentümers bezwecken, diese in ihrem bisherigen baulichen Zustand zu erhalten (BGE 123 II 222 f. Erw. 1c; vgl. auch BG-Urteil 2A.389/2003 vom 10.3.2004 Erw. 2). Somit können anschaffungsnahe Kosten abgezogen werden, wenn (kumulativ) der frühere Eigentümer das Grundstück im Unterhalt nicht offensichtlich vernachlässigt hat und der neue Eigentümer nur normale, periodische Unterhaltsarbeiten ausführen lässt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 42 - 44 zu Art. 32 DBG; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 5a zu Art. 32 DBG). Diese Praxis hat Eingang gefunden in die genannte Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die ausdrücklich auf die Praxis des Bundesgerichts zum anschaffungsnahen Aufwand verweist. Aber auch die bundesrätliche Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) greift das Thema auf. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung bleiben die Kosten vorbehalten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren aufwenden muss. b/aa) (...) bb) Wie es sich mit den Baulandpreisen in"}