{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-178-A-05-179-1_2006-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2783", "Checksum": "538647c3d7f441d1556f026a150e25ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 178 A 05 179_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG; § 39 Abs. 2, § 41 lit. d, 43 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StG. \r\nDie Dumont-Praxis ist nur gerechtfertigt, wenn das erworbene Grundstück im Unterhalt vernachlässigt worden ist und die Instandstellung zu einer Wertvermehrung führt. Bei einem Verhältnis von 1 zu 2,8 zwischen den Kosten für den Renovationsaufwand und dem Zustandswert des Gebäudes liegt kein ordentlicher Unterhalt mehr vor.\r\nZum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. 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Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N 4, 8 und 8a zu Art. 9 StHG). bb) Gewinnungskosten sind aber nur dann abzugsfähig, wenn ihnen in derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen des Steuerpflichtigen bzw. ein Vermögensertrag gegenüber steht. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang wird als Anwendung des Periodizitätsprinzips betrachtet (BG-Urteil vom 20.12.1985 in: ASA 56 134 Erw. 3a; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 4 zu Art. 32 und N 8 zu Art. 25 mit zahlreichen Hinweisen; Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen, Grüsch 1989, S. 153 f.; vgl. auch LGVE 2000 II Nr. 27 für den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen). Somit werden Gewinnungskosten nicht berücksichtigt, wenn die entsprechenden Einkünfte erst in einer späteren Periode zufliessen. Im Zusammenhang mit Aufwendungen und Erträgen aus Grundstücken gibt es immerhin Ausnahmen. So darf der Eigentümer eines nutzniessungsberechtigten Grundstücks die von Gesetzes wegen anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten abziehen, obwohl er keinen Ertrag zu versteuern hat (Urteil A 98 258 vom 21.9.1999 Erw. 4). Auch wenn ein Grundstück infolge Unterhaltsarbeiten nicht vermietet werden kann, können die Unterhaltskosten trotzdem abgezogen werden (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 4 zu Art. 32 DBG mit Hinweis auf ein Urteil der Genfer Rekurskommission vom 25.6.1987). Wer aber weder Eigentümer, Nutzniesser noch Wohnrechtsberechtigter ist (oder dem auch sonst keine eigentümerähnliche Stellung zukommt), kann keine Gewinnungskosten abziehen. Selbst ein Besitzantritt, der rückwirkend auf ein zurückliegendes Datum festgesetzt wird, bedeutet nicht, dass der Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung hat. In diesen Fällen fehlt somit dem Steuerpflichtigen die Berechtigung zum Unterhaltskostenabzug (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 6 zu Art. 32 DBG; im Grundsatz auch beipflichtend: Egloff, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, N 8 f. zu § 39 StG) b/aa) In der hier interessierenden Steuerperiode 2003 hatten die Beschwerdeführer weder ein Nutzungsrecht erworben mit der Befugnis, aus der Liegenschaft Erträge zu erwirtschaften, noch hatten sie eine eigentümerähnliche Stellung inne. Wie die Steuerbehörden zu Recht bemerken, sind alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag vom 14. Juli 2003 sowie auch der Nutzen erst per 1. Januar 2004 auf die Käufer übergegangen. Anlässlich der öffentlichen Beurkundung bezahlten die Beschwerdeführer der Verkäuferin nicht einmal 5 % des Kaufpreises, nämlich Fr. 20'000.--, in bar. Der restliche Kaufpreis von Fr 483'000.-- wurde vereinbarungsgemäss erst per 31. Dezember 2003 bezahlt. Auch eine Anmeldung des Rechtsgeschäfts unterblieb im Einverständnis der Parteien einstweilen. Der Notar war beauftragt, den Kaufvertrag erst nach Abgabe der Zahlungszusicherung der Käufer, die per 22. Dezember 2003 hatte vorgelegt werden müssen, beim Grundbuchamt anzumelden. Gemäss Handänderungsanzeige des Grundbuchamts Z. vom 20. Januar 2004 wurde denn auch das Rechtsgeschäft erst am 29. Dezember 2003 ins Grundbuch eingetragen (Tagebucheintragung). Angesichts dieser zeitlichen Verhältnisse und auch des Umstands, dass gemäss Vertrag der Übergang des Nutzens (einschliesslich aller Rechte und Pflichten) auf den 1. Januar 2004 verabredet wurde, fehlt es den Beschwerdeführern an der Berechtigung, die Unterhaltskosten geltend zu machen. Denn gemäss Art. 209 Abs. 2 DBG gilt als Steuerperiode das Kalenderjahr. Massgebend sind somit die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (Stichtagsprinzip), wobei darunter der 31. Dezember 24 Uhr verstanden wird (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 70 zu Art. 213 DBG). bb) Dass die Eintragung des Kaufgeschäfts im Tagebuch des Grundbuchamts noch am 29. Dezember 2003 (zwei Tage vor Ablauf der Steuerperiode) erfolgt ist, ändert an der Beurteilung nichts. Im Wesentlichen kann nämlich nicht streitig sein, dass die nutzungsrechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück Nr. .... im Sinne des Ertragspotenzials erst seit 1. Januar 2004 den Beschwerdeführern zusteht. Damit fehlt es aber bezogen auf das Steuerjahr an einem mit den Gewinnungskosten (Unterhaltskosten) zusammenhängenden Einkommen bzw. einem zurechenbaren Nutzungswert der fraglichen Liegenschaft. Entgegen ihrem Vorbringen waren die Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Liegenschaft samt bestehendem Wohnhaus zu unterhalten. Gemäss Kaufvertrag waren sie lediglich (aber immerhin) berechtigt, das Grundstück zu betreten und auf eigene Kosten und Gefahr bauliche Veränderungen vorzunehmen. Dass sie darüber hinaus gehalten waren, die Liegenschaft ordnungsgemäss zu unterhalten, ergibt sich aus dem Vertrag gerade nicht. Angesichts der Tatsache, dass sie während fast sechs Monaten auf die Eintragung als neue Eigentümer warten mussten,"}