{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-05-178-A-05-179-1_2006-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2783", "Checksum": "538647c3d7f441d1556f026a150e25ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 05 178 A 05 179_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 18.07.2006 A 05 178 A 05 179_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 32 Abs. 2 und Art. 34 lit. d DBG; § 39 Abs. 2, § 41 lit. d, 43 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 StG. \r\nDie Dumont-Praxis ist nur gerechtfertigt, wenn das erworbene Grundstück im Unterhalt vernachlässigt worden ist und die Instandstellung zu einer Wertvermehrung führt. Bei einem Verhältnis von 1 zu 2,8 zwischen den Kosten für den Renovationsaufwand und dem Zustandswert des Gebäudes liegt kein ordentlicher Unterhalt mehr vor.\r\nZum steuerbaren Vermögen gehören sämtliche einer Person zustehenden Vermögenswerte und damit alle geldwerten Rechte an Sachen, Forderungen und Beteiligungen. Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. 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Somit fällt auch der obligatorische Anspruch auf die Übertragung einer Liegenschaft, der erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, in das Vermögen des Erwerbers. Die Forderung ist zum Nennwert zu erfassen, der im vorliegenden Fall dem bereits bezahlten Kaufpreis entspricht. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Die Eheleute A. kauften mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 14. Juli 2003 von B. die Liegenschaft Nr. .... GB Z. zu einem Preis von Fr. 503'000.--. Die Käufer bezahlten Fr. 20'000.-- bar anlässlich der Beurkundung; die Summe von Fr. 483'000.-- musste per 31. Dezember 2003 auf das Privatkonto der Verkäuferin B. überwiesen werden. Ziff. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen lautet: \"Die Rechte und Pflichten sowie Nutzen gehen am 1. Januar 2004 auf die Käufer über; die Käufer tragen jedoch ab dem Abschluss des Kaufvertrages die Gefahr an der Kaufsache.\" Die Käufer wurden ausserdem ermächtigt, nach Abschluss des Kaufvertrags das Grundstück zu betreten und auf eigene Kosten und Gefahr im Haus bauliche Veränderungen vorzunehmen. In der Folge führten die Eheleute A. am Haus Unterhaltsarbeiten aus, die sich auf insgesamt Fr. 127'049.65 beliefen. In der Steuerveranlagung für die Periode 2003 wurden die geltend gemachten Unterhaltskosten nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen. Im Vermögen wurden die Zahlungen des Kaufpreises an die Verkäuferin bis Ende 2003 in der Höhe von Fr. 503'000.-- aufgerechnet. Die Steuerkommission wies die gegen diese Veranlagung gerichtete Einsprache der Steuerpflichtigen ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Eheleute A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten, das steuerbare Einkommen sei um 75 % der Unterhaltskosten (Fr. 95'287.--) zu reduzieren. Als Begründung brachten sie vor, die im Jahr 2003 getätigten Renovationskosten seien im Rahmen der Dumont-Praxis abziehbar. Es handle sich um eine gut erhaltene, nicht vernachlässigte Liegenschaft. Zudem beantragten sie, die Aufrechnung des Kaufpreises von Fr. 503'000.-- im Vermögen sei zurückzunehmen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: I. (...) II. Direkte Bundessteuer 1.- Bei der Berechnung der Einkommenssteuer ist strittig, ob und in welchem Mass die Kosten für die im Jahre 2003 geleisteten Unterhaltsarbeiten abgezogen werden können. Die Beschwerdeführer, die gemäss einer Zusammenstellung Fr. 127'049.65 aufgewendet haben, verlangen einen Abzug von 75 % dieser Kosten als Unterhaltskosten im Rahmen der Dumont-Praxis. Die Steuerbehörden hingegen machen geltend, die Beschwerdeführer hätten wirtschaftlich das Grundstück erst per 1. Januar 2004 übernommen. Folglich könnten die Liegenschaftsunterhaltskosten des Jahres 2003 mangels eines steuerlich zurechenbaren Liegenschaftsertrags nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn grundsätzlich die Kosten abziehbar wären, würde das Begehren der Beschwerdeführer an der Dumont-Praxis scheitern. Bei den verrichteten Arbeiten handle es sich nämlich nicht bloss um periodisch anfallende Unterhaltsarbeiten. 2.- a) Gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten abgezogen werden (Satz 1). Nicht abziehbar sind die übrigen Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Als Unterhaltskosten gelten u.a. die Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [SR 642.116.2]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung sind Unterhaltskosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerworbenen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft kurz nach Anschaffung, in der Regel während der ersten fünf Jahre, aufwenden muss, nicht abziehbar (Praxis des Bundesgerichts zum anschaffungsnahen Aufwand). aa) Unterhaltskosten für Liegenschaften sind nach dem System des Steuerrechts Kosten zur Gewinnung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen. Denn die Aufwendungen, die der Erhaltung des Nutzungsguts (hier der Liegenschaft im Privatvermögen) dienen, stellen begrifflich Gewinnungskosten dar, und letztere sind zur Berechnung des Nettonutzwerts der Liegenschaft abziehbar (Känzig, Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 1. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 70 zu Art. 22 Abs. 1 lit. a BdBSt). Das ist Ausfluss des so genannten objektiven Nettoprinzips, das im Sinne einer Generalklausel alle mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen als abzugsfähig anerkennt. So legt Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) fest, dass von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden. Das Element der Notwendigkeit ist aber in einem weiten Sinn zu verstehen. Gewinnungskosten bilden allgemein jene Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht werden und die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (BGE 124 II 32 Erw. 3a; Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],"}