4d mit Hinweis auf 1991 II Nr. 25 und 1992 II Nr. 21). Diese Praxis gründet auf der strikten Anwendung des Legalitätsprinzips, das sowohl für die Erhebung einer Abgabe wie auch für die Befreiung von der Abgabe eine klare und ausreichende gesetzliche Bestimmung verlangt. Ist aber die Handänderungssteuer als Regelfall bei Übertragung von Grundeigentum geschuldet, so muss eben die Ausnahme der Steuerbefreiung mit der Gestaltung der zivilrechtlichen Verhältnisse einhergehen und sich klar aus einem Rechtsgeschäft zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie ergeben.