Auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung ist der Umweg über die Mutter als Ersterwerberin und die Tochter als Zweiterwerberin absonderlich und vermag die gewählte Vertragsgestaltung nicht plausibel zu erklären. d) Grundsätzlich ist jedermann frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe Steuerlast anfällt (ASA 66,414). Dass eine die steuerpflichtige Partei beratende Person (Anwalt oder Notar) eine im Hinblick auf die Steuerersparnis intelligente Vertragsgestaltung vornimmt, ist denn auch nicht zu beanstanden.