Namentlich leuchtet nicht ein, weshalb der Bruder/Sohn bereit war, gegenüber der Mutter den Kaufpreis teilweise durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 430000.- tilgen zu lassen, nicht aber gegenüber der Schwester durch Einräumung eines Darlehens von Fr. 340000.-. Dies erscheint umso weniger verständlich, als die Mutter ihrerseits als Verkäuferin ein Darlehen von Fr. 130000.- zur Tilgung des Kaufpreises an die Tochter gewährt hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzierung ist der Umweg über die Mutter als Ersterwerberin und die Tochter als Zweiterwerberin absonderlich und vermag die gewählte Vertragsgestaltung nicht plausibel zu erklären.